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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Winzergenossenschaften

(Stand:15.09.2021)

  

1.   Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen

 

1.1     Für alleLieferungendes Winzervereins Hagnau eG (im Folgenden „Genossenschaft“)anKäufer(UnternehmerundVerbraucher) aus der gesamtenGeschäftsverbindung sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbartwordensind,z.B.beiMitwirkung einesWeinkommissionärs,-dienachstehen- denBedingungenmaßgebend,sowiedieLieferungs-undZahlungsbedingungen.DieUnwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

2.   Vertragsabschluss

 

2.1     Das Angebot ist freibleibend. Es richtet sich an die von der Genossenschaft festgelegten Abnehmergruppen.MitErscheineneinerneuenPreislisteverlierenvorangegangenePreislisten ihre Gültigkeit.

 2.2     WennVerträgemitUnternehmernvorbehaltlichschriftlicheroderfernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Genossenschaft maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

3.   Lieferung

 3.1     FürdieLieferunggeltendieLieferungs-undZahlungsbedingungenderGenossenschaft.

 3.2     Die Genossenschaft ist berechtigt, die vertragliche Leistung inTeillieferungen zu erbringen,wenndiesfürdenKäuferzumutbarist.IstdieLieferungaufAbrufvereinbart,sohat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.

 3.3     DieLieferungerfolgtinnerhalbvon fünf Werktagen nachZugang Erfüllung der Lieferbedingungen, es sei denn es wurde eine bestimmte Lieferfrist oder ein abweichender Liefertermin vereinbart.

 3.4     Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik,extremeWitterungsverhältnisse(z. B. Hitze, Hagel,Frost oderFrostgefahr), Pandemien oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei.

Dies berechtigt die Genossenschaft auch, vom Vertrage zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Fest- halten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Genossenschaft vonihrenLieferungsverpflichtungengegenüber Unternehmernganzoderteilweiseentbunden.Diesgiltnurdann,wennsiedieerforderlichenVorkehrungenzurBeschaffungdervon ihrbenötigtenHilfs-oderBetriebsstoffegetroffenhat undihreVorlieferantensorgfältig aus- gewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre AnsprüchegegendenLieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Genossenschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.

3.5     Transportkostenerhöhungen und Tarifänderungen können von der Genossenschaft dem Kaufpreiszugeschlagenwerden,wenndieLieferungspäteralsvierMonatenachVertragsabschluss erfolgt.

3.6     Der Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten des Käufers, es sei denn, dieWare wird mit Fahrzeugen der Genossenschaft befördert. Bei Versand an einenUnternehmerträgtdieserdieGefahr;diesgilt auchbeifrachtfreierLieferung.DieGenossenschaft wählt die Versendungsart,sofernder Käuferkeine besondere Anweisung er- teilt hat. Transportversicherungen schließt die Genossenschaft aufWunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.

3.7     BeiKauf nachProbegeltendievonderGenossenschaftgestelltenProbenalsWarenmuster. Die Lieferung erfolgt so lange der Vorrat reicht.

3.8     AlleLieferungenerfolgenandievomKäuferangegebeneAdresse.FehltdieAdressenangabe, dann gilt der Kaufvertrag durch die Lieferung an die Hauptniederlassung des Käufers als erfüllt.

3.9     BeiLieferungvonTrauben,Maische,MostoderFassweingilt:

Der Käufer verpflichtet sich, Fasswein spätestens sechs Wochen nach Abschluss des KaufvertragesabzunehmenunddenAbnahmeterminmindestenszweiTagevorheranzuzeigen. Der Käufer verpflichtet sich, Trauben, Maische oder Most sofort nach Abschluss des Kaufvertrages abzunehmen.

MitAbschlussdesKaufvertrageserfolgtdieLagerungaufGefahrdesKäufers.DerVerkauf von Fasswein, Trauben, Maische oder Most erfolgt „ab Keller“. Die Füllkosten sowie die Kosten des Aufladens trägt der Käufer.

Die in der Auftragsbestätigung über Fasswein angegebene Menge bezieht sich nicht auf dasGebinde(Halbstück,Stück,Fuder,Tank,usw.),sondernaufdiebeiAbnahmesich ergebende Literzahl.

4.   Verpackung

 

Bei Lieferung von Flaschenwein wird die Ware in handelsüblicher Weise verpackt. Leihverpackungen sind vom Käufer zu entleeren und unverzüglich in einwandfreiem Zustand zurückzugeben-vomUnternehmerfrachtfrei. Siedürfennichtmit anderenWarengefüllt oderanderweitig verwendet werden.

5.   MängelrügenvomUnternehmer

 

5.1     RügenwegenoffensichtlichmangelhafteroderoffensichtlichabweichenderBeschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang derWare bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht wer- den.

 DieGenossenschafthaftetfürMängelansprüchegegenüberUnternehmern außerinden Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB ein Jahr.

5.2     Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheitprüfenundistverpflichtet,offensichtlicheMängelaufderEmpfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB.

  1.  KontrollederAbrechnung

 Von der Genossenschaft erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen.BeanstandungenoderderAusweiseinesunrichtigenUmsatzsteuersatzessindderGenossenschaft binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung in Textform mitzuteilen. Sollte die Genossenschaft binnen der 14tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der vonder GenossenschaftausgewieseneUmsatzsteuersatzmaßgeblich. BeiVerletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Genossenschaft nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.

7.   Zahlung

 

7.1     FürdieZahlunggeltendieLieferungs-undZahlungsbedingungenderGenossenschaft.

 7.2     Bei Lieferung von Fasswein bzw. Most ist der Kaufpreis bei Abnahme des Weines oder Mostes, jedoch spätestens sechs Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages ohne Abzüge,porto-undspesenfreizuentrichten,sofernbeiMostkäufenkeinebesonderenVereinbarungen getroffen werden.

 7.3     Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dannnurerfüllungshalber.DiskontspesenundEinzugsspesengehenzuLastendesKäufers; sie sind sofort fällig.

 7.4     BeiZahlungdurchScheckgiltnichtderZugangdesSchecksbeiderGenossenschaft,sondern erst seine vorbehaltlose Gutschrift als Erfüllung.

 7.5     AlleausderGeschäftsverbindungentstehendengegenseitigenForderungenwerdeninein Kundenkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten.

 7.6     Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Genossenschaftnichtbestrittenwerdenoderrechtskräftigfestgestelltsind.DerKäuferkanneinZurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.

 7.7     ImFalleeinerZahlung imSEPA-Basis-oderFirmenlastschriftverfahrenbenachrichtigtdie Genossenschaft den Käufer bei einmaliger SEPA-Lastschrift und bei jeder SEPA-DauerlastschriftmitwechselndenBeträgenspätestensfünfWerktagevorLastschrifteinzugüber diesen.BeierstmaligerSEPA-DauerlastschriftmitgleichbleibendenBeträgenbenachrichtigt die Genossenschaft den Käufer spätestens fünf Werktage vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.

8.   Leistungsstörungen

 8.1     DerKaufpreiswirdohneMahnung sofortfällig,wennderKäuferdieZahlungdesKaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist dieErfüllung des Kaufvertragesablehnen undErsatzaller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.

 8.2     Wird der fällige Kaufpreis nach Mahnung nicht sofort bezahlt, so hat der Verbraucher Ver- zugszinsenvon5%-Punkten,derUnternehmerVerzugszinsenvon9%-Punktenüberdem jeweilsgültigenBasiszinssatzzuzahlen.DieGenossenschaftkannVorauszahlungen,Teilvorauszahlungen oder Übergabe gegen Barzahlung verlangen.

 8.3     Bei Abnahmeverzug des Käufers kann die Genossenschaft dieWare auf Kosten und Ge- fahr des Käufers bei sichoder einem Drittenlagern oder in einer ihr geeignet erscheinen- denWeiseaufRechnungdesKäufersverwerten,ohnedasseshierzueinerAnkündigung bedarf.

 8.4     Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen oder von derLeistungeinerSicherheitabhängigmachen,wenneinewesentlicheVerschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.

9.   Eigentumsvorbehalt

 9.1     Die gelieferteWarebleibt bis zurvollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum derGenossenschaft. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genossenschaft ausderGeschäftsverbindung mit demKäufergegen diesen hatoderkünftig er- wirbt.DieGenossenschaftistberechtigt,beivertragswidrigemVerhaltendesKäufers,insbesondere wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug ist, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

 9.2     Wird die Vorbehaltsware mit anderen Weinen, die im Eigentum des Käufers oder eines Dritten stehen, untrennbar verschnitten oder vermischt oder mit anderen Waren zu einer neuen Verkaufseinheit verpackt, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der einheitlichenSachezueinemAnteil,derdemWertihrerVorbehaltswareimVerhältniszudem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt des Verschnitts oder der Mischung o- der Verpackung entspricht.

 9.3     Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für die Genossenschaft vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Genossenschaft nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwirbt die Genossenschaft das Miteigentum an derneuenSacheimVerhältnisdesWertesderVorbehaltswarezudenanderenverarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Be- und Verarbeitung.

 9.4     Der Käufer hat die der Genossenschaft gehörendenWaren auf deren Verlangen in angemessenemUmfanggegendieüblichenRisikenauf seineKostenzuversichernundihrdie Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.

 9.5     Der Käufer ist zurWeiterveräußerungderWare -auchderdurchVerschnitt,Vermischung, Ver-oderBearbeitunghergestelltenWare-nurimRahmenseinesordnungsgemäßenGeschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.

 9.6     Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schonjetzt andieGenossenschaftab.GleichesgiltfürsonstigeForderungen,diean dieStellederVorbehaltswaretretenodersonsthinsichtlichderVorbehaltswareentstehen. Im Falle einer Be- und Verarbeitung gilt dies mit der Maßgabe, dass ein erstrangiger Teil- betragabgetretenwird, der dem MiteigentumsanteilderGenossenschaftanderveräußerten Ware entspricht.

 Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder MiteigentumderGenossenschaftstehen,zusammenmitanderen,nichtderGenossenschaftgehörendenWaren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.

 9.7     Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzugbesteht,InsolvenzantraggestelltistoderZahlungseinstellungoderZwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder derGenossenschaft die Abtretungsanzeigenauszuhändigen.Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Genossenschaft die Abtretung

nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Genossenschaft bestehen- denSicherheitendieForderungeninsgesamtummehrals10%, soist dieGenossenschaft auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.

9.8     BeiZahlungdesKaufpreisesimScheck-/WechselverfahrenerlischtderEigentumsvorbehalt erst mit Einlösung des Wechsels durch den Käufer.

10.   Haftung

 

10.1    Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegenVerletzungvonPflichtenausdemSchuldverhältnisundausunerlaubterHandlung, sind ausgeschlossen.

 10.2    SchadensersatzansprüchewegenfahrlässigerVerletzungwesentlicherVertrags- pflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

 10.3    10.1und10.2geltennicht,soweitgesetzlichzwingendgehaftetwird,insbesondereinFällen

 –      derArglist,desVorsatzesunddergrobenFahrlässigkeit,

–      derVerletzungvonLeben,KörperoderGesundheit,

–      derÜbernahmeeinerGarantie,z.B.fürdasVorhandenseineinerEigenschaft,

–      derVerletzungwesentlicherVertragspflichtenoder

–      derHaftungnachdemProdukthaftungsgesetz.

10.4    SoweitdieHaftungausgeschlossenoderbeschränktist,giltdiesauchfürdiepersönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Genossenschaft.

 10.5    EineÄnderungderBeweislastzumNachteildesVertragspartnersistmitdenvorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11.   Erfüllungsort,anwendbaresRecht

 11.1    Die GeschäftsräumederGenossenschaft sindfürbeide Teile Erfüllungsort, wenn der KäuferKaufmannist,oderessichbeiihmumeinejuristischePersondesöffentlichen

Rechtsodereinöffentlich-rechtlichesSondervermögenhandeltodersichseinWohnsitz außerhalb der Bundesrepublik befindet.

 11.2    Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischendemKäufer,derUnternehmeristundderGenossenschaft,undzwarauchdann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

  1.  Gerichtsstand

 Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Genossenschaft am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. BeauftragtdieGenossenschaftmitderGeltendmachungihrerAnsprüchediegenossenschaftliche Treuhand- oder Inkassostelle, so kann diese unter den vorgenannten Voraussetzungen auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen. Die Genossenschaft oder die Inkassostelle können Klagen nach ihrer Wahl beim Amtsgericht erheben, auch wenn wegen der Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig wäre.

13.   RücksendekostenimFernabsatzgeschäftmitVerbrauchern

 DerVerbraucherhatimFallederAusübungseinesWiderrufsrechtsdieregelmäßigenKosten der Rücksendung der Ware zu tragen.

  

14.   WertersatzpflichtimFernabsatzgeschäftmitVerbrauchern

 DerVerbraucherhatimFallederAusübung seinesWiderrufsrechtsWertersatzzuleisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit denWaren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht not- wendig war.

15.   Verbraucherstreitbeilegung

 DieGenossenschaftnimmtnichtaneinemStreitbeilegungsverfahrenvoreinerVerbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.